Teure Heimkehr

Wenn das Reisemobil länger als drei Jahre außerhalb der EU war, kann es bei der Rückkehr beim Zoll teuer werden

Manche Reisemobilisten lassen ihr Fahrzeug für mehrere Jahre im Ausland geparkt, um immer wieder für mehrere Wochen im Jahr vor Ort zu reisen. Eigentlich eine schöne Sache. Zuletzt kam es bei der Rückführung von Fahrzeugen nach Deutschland allerdings vermehrt zu Problemen beim deutschen Zoll. Für Fahrzeuge, die länger als drei Jahre im Ausland waren, soll nämlich die Einfuhrumsatzsteuer fällig werden. Neu ist diese Regelung nicht, umgesetzt wurde sie in der Vergangenheit aber nur selten – Wert gelegt wurde bisher lediglich auf eine gültige Zulassung. Aktuell scheint es eine Veränderung bei der Durchsetzung zu geben, offenbar wird je nach Einreise-Ort eher auf Kulanz gehandelt. Deshalb hier einmal die Rechtslage im Überblick:

Beim Zoll nachgefragt

In der EU gekaufte Reisemobile gelten als Unionsware. Das Hauptzollamt Bremen erklärt die Handhabung wie folgt: „Wird eine Unionsware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt, verliert sie ihren Status als Unionsware und wird zu einer Nicht-Unionsware. Für diese sind bei ihrer Einfuhr in die EU und ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr grundsätzlich Einfuhrabgaben zu entrichten.“

Um diese Abgaben zu umgehen, gibt es eine Lösung, wie auch das Hamburger Hauptzollamt erklärt: „Sollte man sich auf das Verfahren ,Rückware‘ berufen, könnte man von der Einfuhrabgabepflicht befreit werden. Hierbei würde die Unionsware vorübergehend ausgeführt und dann unverändert wieder eingeführt werden.“

Voraussetzung für die Befreiung ist aber, dass die Nicht-Unionsware innerhalb von drei Jahren nach ihrer Ausfuhr aus der EU wieder eingeführt wird. Wird das Reisemobil innerhalb dieser Frist in die EU ein- und wieder ausgeführt, beginnt die Dreijahresfrist erneut. Während der Zeit im Ausland dürfen am Fahrzeug keine Veränderungen vorgenommen werden, lediglich Reparaturen sind gestattet.

Der Einzelfall

Bei diesen Regelungen gibt es laut Hauptzollamt Bremen aber auch Ausnahmen: „Eine Überschreitung der Wiedereinfuhrfrist von drei Jahren kommt regelmäßig bei höherer Gewalt und unvorhergesehenen Ereignissen in Betracht.“ Auch das Hauptzollamt Hamburg bestätigt, dass Ausnahmen im Einzelfall zu betrachten und durchaus möglich sind, auch hier ist höhere Gewalt ein Beispiel. Ricardo Gomes von Overlander Shipping gibt allerdings noch zu bedenken: „Wenn man Zollämter wählt, die nicht sehr oft mit Rückführung von touristischen Fahrzeugen zu tun haben, dann kann es schon sein, dass diese gleich auf Einfuhrzoll bestehen.“

Die Caravan Shippers GmbH machte zuletzt die Erfahrung, dass ihre Kundenfahrzeuge bisher durchgewunken wurden, nachdem verdeutlicht wurde, dass eine frühere Rückführung aufgrund der Pandemie nicht möglich war. Wie lange die Pandemie noch als Grund gelten wird, ist allerdings nicht absehbar.

Teilen