Das Merkblatt 740 „Anforderungen an Sonstige Kraftfahrzeuge – Wohnmobil“ des TÜV-Verbands ist für viele Selbstausbauende eine wichtige Hilfestellung, wenn es darum geht, den Camper als Wohnmobil zuzulassen. Dies erfordert nämlich eine Umtypisierung des Fahrzeugs. Für diese wiederum hat die EU 2020 einen neuen rechtlichen Rahmen geschaffen ( EU (VO) 2018/858), der auch die Abnahme von Wohnmobilen betrifft.
Der TÜV Verband hat daher in Zusammenarbeit mit der DEKRA sein Merkblatt umfassend überarbeitet und ergänzt. Die Kriterien, die ein Fahrzeug laut der EU-Verordnung zur Zulassung als Wohnmobil erfüllen muss, sind die folgenden:
- Sitze und Tisch,
- Sitze, die zu Schlafgelegenheiten geändert werden können (Dachzelte gelten nicht als solche),
- Kochmöglichkeit,
- Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen
Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen. Jedoch kann der Tisch so gebaut sein, dass er leicht zu entfernen ist.
Klarheit bei Kochmöglichkeiten
Ausbauende wird vor allem der Abschnitt zu den Kochmöglichkeiten interessieren. Die Frage nach dem Gaskartuschenkocher, an der immer wieder Selbstausbauende scheitern, ist im neuen Merkblatt umfassend erläutert. Hier heißt es: „Diese (Gaskartuschenkocher) müssen im Wohnbereich des Fahrzeug fest verbaut sein und dürfen nur im ausgezogenen oder ausgeklappten Zustand außerhalb des Fahrzeuges und bei geöffneter Fahrzeugtür/Heckklappe betrieben werden (d. h. immer gut belüfteter Einsatz). Dies gilt nicht für im Fahrzeuginnenraum freigegebene Gaskartuschenkocher. Hierzu ist eine Herstellererklärung zum Festverbau und dem Betrieb in Kraftfahrzeugen vorzulegen.“ Da der Gasbehälter laut StVZO während der Fahrt abgesperrt werden muss, muss sichergestellt sein, dass die Kartusche entfernt und gesichert transportiert werden kann. Selbstausbauer können also nur solche Gaskartuschenkocher einsetzen, bei denen der „Austausch der mit Sicherheitsventil ausgestatteten Gaskartuschen im festangebrachten Zustand des Gaskartuschenkochers möglich ist.“
Ergänzungen zum Auf- und Ablasten
Auch beim Thema Gewicht wird der TÜV Verband nun deutlich und listet auf, was beim Auf- oder Ablasten zu beachten ist und wie sich Leergewicht und zulässiges Gesamtgewicht bei Wohnmobilen ermitteln lassen. Auch die Leermasse wird demnach nach EU-Recht ermittelt: Zu ihr gehören „alle festeingebauten Ausstattungs- und Einrichtungsteile. Für den in die Leermasse einzurechnenden Fahrer sind pauschal 75 kg anzusetzen. Dabei sind Frischwasser- und Flüssiggastanks mit der vom Hersteller angegebenen Füllmenge zu befüllen. Die Kapazität der Abwassertanks bleibt unberücksichtigt. Zusätzliche festeingebaute Kraftstoffbehälter sowie auch Treibgastanks, die für den Betrieb der Antriebsmaschine erforderlich sind, sind mit 90% des zulässigen Inhalts zu berücksichtigen. Als Mindestzuladung wird für alle Sitzplätze, die während der Fahrt besetzt werden dürfen jeweils mit 75 kg gerechnet.“
Komplett neu strukturiert ist außerdem das Kapitel zum Wohnaufbau. Es enthält u.a. Vorschriften zur Festigkeit des Wohnaufbaus sowie zur Trennung von Fahrerkabine und Wohnteil. Außerdem finden sich dort Erläuterungen zu Einstiegen, Fluchtwegen oder Fenstern.
Laut TÜV-Verband dient dieses Merkblatt „Sachverständigen von Technischen Prüfstellen und Technischen Diensten (…) als Arbeitsgrundlage bei der Begutachtung von Fahrzeugen“. Zwar ist der TÜV nicht die einzige Stelle, die Wohnmobilabnahmen durchführt, jedoch ist das Merkblatt für Ausbauende ein guter Leitfaden, um sich darauf vorzubereiten.
Das Merkblatt gibt es im Online-Shop des TÜV-Verbands für knapp 40 Euro zum Download.