Selbstausbauer sind nicht die schnellsten Bastler, wohl die meisten unter ihnen schrauben nach Feierabend oder am Wochenende, dementsprechend lange dauert es, bis der Wagen einmal fertig wird. Soll die (Dauer-)Baustelle weiterhin am Straßenverkehr teilhaben, ist eine gültige TÜV-Plakette essenziell, aber läuft das Prüfintervall während der Bauphase ab, kann es problematisch werden.
Entscheidender Punkt für eine erfolgreiche Hauptuntersuchung ist, dass der Wagen seinem ursprünglichen Zulassungszweck entspricht. Ist dieser nicht mehr gegeben, darf der Prüfer kein Siegel mehr vergeben. Schlimmer noch: In besonders drastischen Fällen dürfte der Prüfer sogar den Wagen stilllegen. Was hysterisch klingt, ist in vielen Fällen näher, als sich das mancher vor Augen führt – schon das Herausnehmen der Fahrerhaustrennwand genügt. Problematisch wird es für alle, die unvorbereitet in die Falle laufen: Zieht der Prüfer während der Hauptuntersuchung die Schiebetür auf und blickt auf eine Baustelle, braucht es ein Gegenüber mit Verstand und Weitblick, um zu verstehen, dass ein DIY-Umbau Zeit benötigt – und eigentlich nach einer rechtlichen Sonderbehandlung verlangt.
Stück für Stück kann in eine Sackgasse führen
Die wäre nötig, soll der Umbau eines Transporters Stück für Stück erfolgen. Es gibt sie in der deutschen Zulassungsverordnung allerdings nicht: Selbige ist sehr konkret und verbindlich. Streng genommen ist schon der erste Schritt, den Busausbauer gehen, eine Grenzüberschreitung, denn die Zulassung eines Transporters sieht eine räumliche Trennung zwischen Fahrgastraum und Laderaum vor – wer diese Trennwand demontiert (auch wenn es technisch möglich ist), riskiert die Betriebserlaubnis. Auch die Montage von fest verschraubten Möbelsegmenten oder anderen Einbauten kann, je nach Auffassung des Sachverständigen, im Widerspruch zum ursprünglichen Nutzungszweck stehen: Ein Fahrzeug, das eigentlich zum Transport von Waren gedacht war, muss auch einen vollständig nutzbaren Laderaum bieten. Dass der neue Besitzer nicht vorhatte – und nicht vorhaben wird – den Wagen als Nutzfahrzeug einzusetzen, spielt an dieser Stelle keine Rolle. Und auch, wenn es borniert erscheint, sind die Prüfer damit im Recht. Das gilt auch für vollständige Umbauten von Kofferfahrzeugen oder Pickups mit Festaufbauten. Nur der, dessen Aufbau als Ladung anzusehen ist, beispielsweise bei Absetzkabinen oder Lkw mit Shelter-Aufbauten, ist aus dem Schneider. Was also tun? Drei Ansätze.

Mit dem Hu-Termin jonglieren
Steht das Bauprojekt außerhalb des StVZO-Geltungsbereiches und wird auch nicht für Fahrten zwischendurch verwendet, sollte man es vermeiden, ein nicht ganz abgeschlossenes Projekt beim TÜV vorzuführen, nur um das Prüfintervall einzuhalten. Die Konsequenzen daraus sind vertretbar: Bei Fahrzeugen, für die keine Sicherheitsprüfung (SP) vorgeschrieben ist, also Pkw und Lkw unter 7,5 Tonnen Gesamtgewicht, gibt es erst nach dem achten Monat einen Punkt in Flensburg, zusammen mit 60 Euro Bußgeld, Besitzer großer Lkw haben nur vier Monate Gnadenfrist. Aber: Ist der Wagen ohne TÜV in einen Unfall verwickelt, kann die Versicherung aufhorchen und gegebenenfalls Regress fordern. Das Aussitzmodell sollte man also lediglich dann in Betracht ziehen, wenn die einzige Fahrt ohne Plakette zur Wohnmobil-Vollabnahme führen wird.
Umschlüsselung per Impro-Umbau
Wer schon zu Projektbeginn weiß, dass die geplante Metamorphose länger dauern wird, als die Datumsplakette am Heck erlaubt, sollte mit dem Gedanken spielen, etwas Zeit in Kulissenbau zu investieren. Dem Sachverständigen ist die Qualität und Wohnlichkeit des Ausbaus egal, und wer darauf verzichten kann, seinen Ausbaustolz mit einem anerkennenden Nicken des Gutachters zu krönen, profitiert von einer kleinen Show vorab gleich mehrfach: der Wagen ist wieder legal unterwegs – und die Wohnmobil-Versicherungsprämie ist längere Zeit günstiger.
Allerdings muss auch eine Westernkulisse klug geplant sein. Alle Elemente sollten sich ohne Schraubenlöcher oder Schäden wieder entfernen lassen, bestenfalls ist die Grundkonstruktion schon mit dem geplanten Ausbau identisch. Auch muss teilweise doppelt investiert werden, in einen zugelassenen Kocher beispielsweise. Neue Sitzplätze müssen bereits so aufwendig montiert werden, dass die Abnahme gelingen kann. Wer nach Fertigstellung auf Nummer sicher gehen will, auch um die finalen Gewichte und Maße im Brief niedergeschrieben zu wissen, investiert nach Projektabschluss in eine erneute Abnahme. Je nach Organisation und Prüfaufwand kostet eine Wohnmobilabnahme derzeit etwa 200 bis 400 Euro.

Frühzeitig einen Prüfer (ein-)binden
Wer die Grauzone nicht umschiffen will, kann den Versuch starten, sich mit seinem (Langzeit-)Bauprojekt noch vor dem Startschuss bei einer ansässigen Prüforganisation vorzustellen. Wer proaktiv Problemstellen wie den Wechsel der Zulassungsart anspricht, kann auf den Ermessensspielraum der Mitarbeiter hoffen – je mehr Menschen der Plan dort bekannt ist, desto besser. Allerdings öffnet man mit dieser Praxis mitunter auch unnötiger Einmischung und Vorgaben die Tore, wer viel fragt, erhält auch viele Antworten. Gerade in Zeiten, in denen selbst ausgebaute Fahrzeuge nicht zu den Lieblingskunden der Prüfinstitute gehören, kann das aufreibender sein, als einfach mal ein paar Monate ohne gültige Hauptuntersuchung zur Arbeit zu pendeln.
Die Basics für die Wohnmobilzulassung
Wer eine Umschreibung zum Camper plant, muss in seinem Fahrzeug ein Mindestmaß an Reisemobilstandards einhalten. Manches ist einfach umsetzbar, anderes nicht ganz so leicht. Einen Überblick bietet das Merkblatt des TÜV-Verbandes Anforderungen an Sonstiges Kraftfahrzeug – Wohnmobil. In Punkt 3 wird das Wohnmobil als Kraftfahrzeug beschrieben, das mindestens folgende zusätzliche, dauerhaft installierte Ausrüstung besitzt: Sitze & Tisch, Sitze, die zu Betten umgebaut werden können, Stauraum für Gepäck und Ausrüstung, Kochstelle. Gerade zur Art des Kochfeldes gibt es zahlreiche Lesarten der Richtlinie. Hier ist es das Beste, sich mit den Vorstellungen des örtlichen Sachverständigen zu arrangieren. Auch weist das Merkblatt darauf hin, dass die Aufbaurichtlinien des Herstellers erfüllt sein müssen und bei besonders hohen Schwerpunkten auf eine gegebenenfalls nötige Anpassung des Fahrzeuges zu achten sei. Dazu zählen Anpassungen der Software (Fahrdynamikregelungen wie Seitenwind-Assistenten), aber auch das Anpassen des Fahrwerkes (Schwerlastfahrwerke oder Ähnliches). Das Leergewicht wird mit vollen Tanks (Wasser, Brennstoffe) ermittelt, der Abwassertank darf leer bleiben. Pro Sitzplatz müssen mindestens 75 kg Restzuladung übrig bleiben. Für den Innenausbau müssen splittersichere und schwer entflammbare Materialien genutzt werden. Es sind Zwangsbelüftungen vorgeschrieben, die unterste Trittstufe darf maximal 650 Millimeter über dem Boden enden. Alles darüber Hinausgehende ist nicht zwingend für eine Umschreibung nötig, es braucht weder Fenster noch Stehhöhe noch Beleuchtung.