Wer noch nicht auf Winterreifen gewechselt hat und bei winterlichen Straßenverhältnissen unterwegs ist, muss aufpassen. Seit Oktober 2024 sind Modelle mit der bisherigen „M+S“-Kennzeichnung (Matsch und Schnee) bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nicht mehr zugelassen. Erlaubt sind fortan nur noch Reifen mit dem „3PMFS“-Alpine-Symbol, die Übergangszeit ist zu diesem Herbst ausgelaufen. Diese Regelung gilt auch für Ganzjahresreifen.
Ein Schlupfloch gibt es für Fahrzeuge, auf denen MPT (Multi Purpose Tires) oder POR-Reifen (Professional Off Road) montiert sind. Gibt es für dieses Fahrzeug und die eingetragene Größe keine alternative zulässige Winterbereifung, ist der Halter von der situativen Winterreifenpflicht entbunden. Diese Konkretisierung der StVO wurde im Verkehrsblatt 21/2018 dokumentiert.
Regeln für Winterbereifung in Europa
Im europäischen Ausland gelten meist andere Regeln. In Belgien, den Niederlanden, Großbritannien, Dänemark und Polen gibt es keine generelle Winterreifenpflicht. Hier können, mit Ausnahme der Niederlande, anstelle von Winterreifen auch Schneeketten an den Antriebsrädern verwendet werden. Unter der Voraussetzung, dass die Straße durchgängig oder fast durchgängig vereist oder mit Schnee bedeckt ist. In Portugal, Ungarn und Spanien besteht ebenfalls keine Winterreifenpflicht, Schneeketten können allerdings durch eine entsprechende Beschilderung vorgeschrieben werden.
Richtig teuer kann es in Österreich werden: Hier herrscht bei winterlichen Verhältnissen vom 01. November bis zum 15. April eine Winterreifenpflicht und Schneeketten sind nach Beschilderung Pflicht. Lkw über 3,5 Tonnen müssen im gleichen Zeitraum mindestens an den Rädern einer Antriebsachse mit Winterreifen ausgerüstet sein. Bei Zuwiderhandlung wird eine Geldstrafe von 35 Euro fällig, bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer drohen bis zu 5.000 Euro.
In Slowenien (15. November bis 15. März und bei winterlichen Straßenverhältnissen), Estland (1. Dezember bis 1. März, kann bei winterlichen Verhältnissen von Oktober bis April verlängert werden), Litauen (10. November bis 1. April) und Lettland (1. Dezember bis 1. März) gilt eine generelle Winterreifenpflicht. In Frankreich gilt die Winterreifenpflicht in zahlreichen Bergregionen und kann durch Beschilderungen auch kurzfristig auf weitere Straßen und Regionen ausgeweitet werden.
Eine situative Winterreifenpflicht gilt neben Deutschland und Österreich (1. November bis 15. April) ebenso in Tschechien (1. November bis 31. März), in Finnland (1. November bis 31. März), in Luxemburg, Schweden (1. Dezember bis 31. März), Serbien (1. November bis 1. April) und der Slowakei. In Kroatien gilt auf einigen Straßen eine situative Winterreifenpflicht, auf anderen wiederum vom 15. November bis 15. April eine generelle.
In Norwegen gibt es keine Winterreifenpflicht für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen, bei winterlichen Verhältnissen müssen Fahrzeuge mit Sommerreifen allerdings mit Schneeketten ausgestattet sein. Für Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen gilt vom 15. November bis zum 31. März eine Winterreifenpflicht. In der Schweiz gibt es ebenfalls keine generelle Pflicht. Wenn es wegen ungeeigneter Bereifung zu Verkehrsbehinderungen oder gar Unfällen kommen, drohen dem Fahrer jedoch Strafen oder eine Mithaftung.
In Italien wird es ganz kompliziert, da es keine einheitliche Regelung gibt. Diese obliegt den jeweiligen Provinzen. Ob es eine generelle oder eine situative Winterreifenpflicht gibt und wann diese gilt, wird durch Beschilderungen kenntlich gemacht.
Zusätzlich zu diesen Regelungen gibt es auch noch Unterschiede hinsichtlich Profiltiefe, der vorgeschriebenen Symbole auf den Winterreifen, der Fahrzeugklasse und ob Schneeketten mitgeführt beziehungsweise wann und auf welchen Rädern sie genutzt werden müssen. Es ist also sehr empfehlenswert, sich bei der Reiseplanung bezüglich der Vorschriften der jeweiligen Länder genau zu erkundigen.