Wer sein Fahrzeug modifizieren will, von anderen Rädern bis hin zu Fahrwerksanpassungen, hatte bislang drei Wege zur Verfügung:
– den Kauf von Bauteilen mit einer „Allgemeinen Betriebserlaubnis“ (ABE), die es gestattete, diese Bauteile direkt und ohne weitere Prüfung durch Sachverständige am Fahrzeug zu verwenden
– die Verwendung von Komponenten, deren Hersteller ein „Teilegutachten“ mitlieferten. Dies bestätigt die zulässige Verwendung, ist aber mit einer zusätzlichen Kontrolle und der Eintragung in die Fahrzeugpapiere verbunden
– eine Einzelabnahme nach §19/21 StVZO, die eine sachverständige, individuelle Beurteilung von Einzelprojekten ist.
ABE und Teilegutachten wird ab Juni 2025 eine sogenannte „Teile-Typgenehmigung“ ersetzen, für bestehende Gutachten gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren bis zum 20. Juni 2028. Wichtig an dieser Stelle: Alles, was bereits an Fahrzeugen verbaut und begutachtet wurde, darf auch über diesen Zeitpunkt hinaus genutzt werden. Die Änderung ist ausschließlich in die Zukunft gerichtet. Grund dafür sei, so die Verlautbarung des Kraftfahrt-Bundesamtes, eine „nicht tolerierbare Anzahl fehlerhafter Teilegutachten“. Anders als bei Teilegutachten ist das KBA bei der Teiletypgenehmigung befugt, die Konformität der Fahrzeugteile nachzuprüfen und Genehmigungen zu widerrufen.
Wie das zuständige Kraftfahrt-Bundesamt ebenfalls mitteilte, dürfen Hersteller, die für ihre Produkte bisher bereits über eine (ABE) verfügten, (fünfstellige Kennzeichnung „KBA XXXXX“), diese weiternutzen. Mit einer nationalen Teiletypgenehmigung genehmigte Teile sind künftig an der sechsstelligen Kennzeichnung „KBA XXXXXX“ erkennbar.
Nach der Übergangsfrist dürfen Teilegutachten ab dem 20. Juni 2028 ausschließlich auf im Rahmen einer Einzelabnahme nach § 21 StVZO verwendet werden.